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Einparkhilfe: Wer kommt bei einem Unfall für den Schaden auf?

Veröffentlicht in Unfall

Eigentlich sollte ja alles reibungslos und unfallfrei funktionieren. Das ist allerdings nicht immer so. Denn auch die Einparkhilfe macht mal Fehler, aber wer kommt dann für den Schaden auf?

Unfall trotz ParkhilfeQuelle: Martin Stollberg / ADAC

Das hatte sich, laut dpa, die Fahrerin eines Jaguars, die in einem Parkhaus ihren Wagen mittels der Rückfahrkamera in die Parklücke rangieren wollte (Az.: 438 C 1632/14), auch anders vorgestellt …
Beim Rückwärts-Rangieren im Parkhaus kollidierte der Jaguar der Fahrerin mit einer Metallstange, einem Teil des Lüftungsschachtes. Folge des Zusammenstoßes war in diesem Falle ein umfangreicher Schaden von 2027,51 € am Kofferraum des Wagens.

Die Ehefrau des Jaguar-Besitzers gab an, während des Parkvorgangs auf dem Monitor der Rückfahrkamera kein Hindernis angezeigt und auch keine Warnhinweise von den Rückfahrsensoren des Autos bekommen zu haben. Der Grund für die nichterfolgte Warnung könnte in dem Falle die Höhe der Rückfahrsensoren gewesen sein, die das Hindernis nicht erfasst hatte.
Die Fahrerin sah die Schuldfrage allerdings weniger bei sich, sondern klar auf Seiten des Parkhausbetreibers und klagte auf Schadensersatz.

Den Betreiber trifft keine Schuld

Das Amtsgericht Hannover konnte die Ansicht der Klägerin in diesem Falle allerdings nicht teilen und urteilte, dass die Klage auf Schadensersatz abgelehnt wird. Der Parkhaus-Betreiber habe keine Verkehrssicherungspflichten und somit treffe ihn in diesem Fall keine Schuld. Er hatte den mit Metallstreben befestigten Lüftungsschacht ordnungsgemäß mit rot-weißem Klebeband markiert- und dadurch das Hindernis ausreichend gesichert. Diese Kennzeichnung ist vollkommend ausreichend, um auf die Gefahrenquelle hinzuweisen. Die Halterin muss den entstandenen Schaden an ihrem Fahrzeug selbst tragen.

Die Berufung, die der Kläger gegen das Urteil einlegte, wurde daraufhin abgewiesen, wie auch eine Gehörsrüge, die zurückgewiesen wurde, da „unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt eine Schadensersatzgrundlage gesetzlich vorhanden war“, so das Gericht.

Link zum Urteil (Az.: 438 C 1632/14) →

Fazit

Von wegen Connected Car, Augmented Vision, Safety Surround System etc., wenn´s um eine klare Einschätzung einer Verkehrs- oder Parksituation geht, ist der Mensch gefragt. Wäre das Hindernis z.B. ein Arbeiter auf einem Gerüst oder einer Leiter gewesen, hätte sogar Personen zu Schaden kommen können. Also, Augen auf und immer zunächst selbst die Lage einschätzen. Dann passieren solche Fehleinschätzungen voraussichtlich nicht ganz so oft. Denn zwei Augen zählen mehr als vier Sensoren, oder?

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Quelle: Martin Stollberg / ADAC


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