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BGH: Schadenersatz für Rostbefall am Gebrauchtwagen

Veröffentlicht in Garantien

Quelle: ProMotor/VolzQuelle: ProMotor/Volz

Die Schaden- und Haftungslage für Gebrauchtwagenverkäufer hat sich grundlegend geändert, denn der Bundesgerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Die Käuferin eines Vorführwagens bekommt nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 104/14) die Kosten für die Beseitigung der Korrosion an ihrem Kfz ersetzt.

Zur Sachlage:

Im Februar 2010 wurde der Vorführwagen für 13.000 Euro gekauft; Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen traten bereits ein Jahr später auf.
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen gab der Käuferin im Sommer 2013 Recht und verurteilte den Autohändler zur Zahlung von ca. 2.160 Euro. In der zweiten Instanz entschied das Landgericht dann allerdings für den Gebrauchtwagenhändler, da dieser in seinen AGB´s die Sachmängelhaftung auf ein Jahr beschränkt hatte.
Schlussendlich wurde in der dritten Instanz das Urteil des Amtsgerichts durch den BGH wieder hergestellt, denn die Richter erklärten die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrages jedoch für unwirksam.

Wie wurde entschieden, wie lautet das Urteil?

Die Verjährungsfrist für Sachmängel wurde durch eine Klausel im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt, so dass der Verkäufer den Schaden nicht hätte tragen müssen.
Das sah die Käuferin allerdings anders, denn ihrer Meinung nach müssen für allgemeine Schadenersatzansprüche eine Frist von zwei Jahren gelten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die abgeschlossene vertragliche Regelung zu undurchsichtig sei.
Hierzu der BGH: "Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann, so die Feststellung des BGH, den – widersprüchlichen – Regelungen (…in Abschnitt VI. Nr. 1 S. 1 und VI. Nr. 5, VII.) nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann."  Aufgrund der Unklarheit sei der Schaden vom Händler zu begleichen.

Quelle: ProMotor

So wirkt sich das BGH-Urteil aus

Vertragliche Garantien und die gesetzliche Gewährleistung bedingen sich gegenseitig nicht. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei normalem Verschleiß, d.h. Bauteile, die durch ein hohes Kilometerkontingent verschlissen wurden, müssen nicht nachgebessert werden. Welche Schäden durch die vertraglichen Garantien abgedeckt sind, hängt von den jeweiligen Bedingungen ab. Die gesetzliche Gewährleistung gilt, wie gesagt, für alle Sachmängel außer Verschleiß.
Die Beweislast liegt in den ersten sechs Monaten nach Kauf des Fahrzeugs beim Verkäufer, danach dreht sich die Beweislast um.  Dann muss der Käufer nachweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.
Der Händler ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Wird keine klare Vereinbarung zur Verkürzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr geschlossen, so gilt die gesetzliche Dauer von zwei Jahren. Viele der geschlossenen Verträge beruhen auf Formulierungen, wie sie der BGH als unwirksam erachtet hat. Zu unterscheiden ist die Situation bezüglich der Garantien. Diese sind vertragliche Leistungsversprechen, die der Verkäufer für seine Produkte einräumt.
 
Fazit
 
Was Recht ist, muss Recht bleiben. Was dazu notwendig ist, sind klare und unmissverständliche Regelungen zwischen gewerblichen Verkäufen und uns Konsumenten. Mit diesen entsteht für den Käufer die notwendige Transparenz, zu entscheiden, unter welchen Bedingungen er ein Auto kauft. Auch wird es so schwerer gemacht, unsachgemäß reparierte Fahrzeuge mit reduzierbarer Gewährleistung an nicht fachkundige Verbraucher zu verkaufen.
Damit entsteht dem Käufer z.B. ein weiterer Schutz vor unsachgemäß durchgeführten, vom Laien schlecht auszumachenden Notreparaturen windiger Gebrauchtwagenhändler und teuren Motor- und Getriebereparaturen innerhalb des Gewährleistungszeitraums. Um sich vor Kauf des Autos ein genaues Bild über das Fahrzeug zu machen, lassen Sie den Wagen von einer unabhängigen Kfz-Werkstatt durchchecken. Das kann dem angehenden Käufer schon im Vorfeld so manchen Kummer ersparen.

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos dieses Artikels:
Quelle: ProMotor/Volz
Grafik: AUTOFAHRERSEITE.EU

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