Keine Überziehung der "Pickerl"-Untersuchung mehr
Die Nachfrist bei der §57a-Begutachtung oder auch "Pickerl"-Begutachtung war bisher so geregelt, dass nach dem gelochten Datum ein einheitlicher Überziehungszeitraum von vier Kalendermonaten erlaubt war. Ab dem 20. Mai 2018 gibt es diese einheitliche Nachfrist für viele Fahrzeuge und Anhänger nicht mehr. Es gilt dann nur eine Vorfrist von 3 Monaten. Welche Fahrzeuge betroffen sind und welche Übergangsfristen es gibt, haben wir für Sie recherchiert.