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Geringfügiger Mangel kein Grund für Rücktritt vom Kaufvertrag

Veröffentlicht in Allgemein

Nicht jeder Mangel gibt dem den Neuwagenkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az.: 4 U 149/12) klargestellt.

Quelle: ERGO VersicherungsgruppeKäufer muss sich auf Nachbesserung einlassen

Bei dem neu für 29.953 Euro gekauften Kia Sportage 2.0 4WD machte der Käufer mehrere Mängel geltend, z.B. sei der „iPod-Anschluss der Mittelkonsole funktionslos und die Einparkhilfe verfüge nicht, wie vertraglich vereinbart, über eine optische Anzeige“.
Die Mängel konnten nicht zeitnah behoben werden, sodass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktrat. Das akzeptierte der Autohändler nicht und bestand weiterhin auf die Möglichkeit zur Nachbesserung und Reparatur.

Händler bekam Recht zugesprochen

In dem Falle gab das Oberlandesgericht Stuttgart dem Händler Recht:  So lange der Autohändler die Beseitigung der Mängel am Fahrzeug nicht ablehne, sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Die Mängel sollten dabei jedoch geringfügig sein. Zudem sein eine umfassende Interessensabwägung grundsätzlich notwendig.
Das OLG Stuttgart erklärt dazu: „Mängel berechtigen nur dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn diese behebbar und die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind“. In diesem Fall war von Mängelbeseitigungskosten in der Höhe von 6,5 % des Kaufpreises auszugehen.Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUÜblicherweise tendieren die Richter bei den Nachbesserungskosten zu einer maximalen Höhe von 5% des Kaufpreises. Allerdings kann, je nach Aktenlage, die Grenze durchaus auf 10% wie in diesem Fall angehoben werden. Und grundsätzlich gilt, dass einer Rückabwicklung drei erfolglose Reparaturversuche je Mangel vorausgegangen sein müssen.
Somit war der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nicht gerechtfertigt und der Käufer muss sich auf die Nachbesserung einlassen (Az.: 4 U 149/12).
 
 
Fazit

Es fällt nicht schwer nachzuvollziehen, dass der Käufer sein Fahrzeug in dem Zustand erhalten möchte, wie es im Kaufvertrag festgehalten wurde. Allerdings muß, laut Rechtsprechung auch dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.
Sollten Sie in einem ähnlich gelagerten Fall Rechtshilfe benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere angeschlossenen Fachanwälte.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos dieses Artikels:
Quelle: ERGO Versicherungsgruppe; AUTOFAHRERSEITE.EU

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