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Überholverbot: Der Name ist Programm!

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Quelle: ADAC e.V.Quelle: ADAC e.V.

Im Verkehrsalltag gibt es viele Unklarheiten. Dazu gehören auch die Vorgaben bei Überholvorgängen. Wie verhält man sich eigentlich, wenn man beim Überholvorgang in einen Bereich gerät, in dem das Überholen verboten ist? Wir klären auf.

Abbrechen oder fortführen?

Viele Autofahrer haben ähnliche Situationen schon mal erlebt: Man fährt auf einer Landstraße und setzt zum Überholen an, da tauchen während des Vorgangs plötzlich Überholverbotsschilder am Straßenrand auf. Wie verhält man sich nun korrekt? Soll man den Vorgang vollenden oder muss man schnellstmöglich abbrechen? Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Recht und Gesetz

Auf den Punkt gebracht: Auch ein bereits begonnener Überholvorgang muss abgebrochen werden, sollte er sich in den Bereich des Überholverbots hineinziehen! Das heißt, tauchen während des Vorgangs Überholverbotsschilder auf, muss abgebrochen werden, denn oftmals befinden sich Gefährdungs- oder Unfallschwerpunkte in diesen Bereichen.

Dem entspricht auch ein Urteil des 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2014.

In diesem wurde, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, festgestellt, dass:

„Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten, so der Senat, nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.“

Die Regeln bezüglich des Überholens sind klar definiert. So wird das Nichtbeachten eines Überholverbotsschildes mit mindestens 150 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Kommt zusätzlich noch Sachbeschädigung hinzu, verdoppeln sich Bußgeld und Punkte und zusätzlich wird ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Bei einer zusätzlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird die Strafe auf 250 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Zentralregister angehoben. Auch kann, je nach Beurteilung und Straftatbestand sogar ein Führerscheinentzug oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren gemäß § 315c des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht gezogen werden.

Bei Fahranfängern sieht es besonders kritisch aus, denn ein sogenannter A-Verstoß (Überholen im Überholverbot) in der Probezeit bewirkt, dass nicht nur 150 Euro zu zahlen sind und ein Punkt im Flensburg eingetragen wird, auch die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre!

Fazit

Für einen Überholvorgang sollte immer genügend „Auslaufzone“ mit eingeplant werden. Kennen Sie sich auf der befahrenen Straße nicht gut aus, überholen Sie nur, wenn sie absehen können, dass keine Ortschaft, einmündende Forstwirtschaftswege oder eine unübersichtliche Kurve den Vorgang begrenzen. Auch wenn der Vordermann nicht immer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bis zum Äußersten ausreizt, lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Überholmanövern anstiften. Bleiben Sie ruhig und genießen Sie die Fahrt, umso entspannter kommen Sie am Zielort an.

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