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Dashcam: Auto-Videos jetzt beweiskräftig?

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Während in vielen osteuropäischen Ländern Dashcam-Videos durchaus eine Rolle vor Gericht spielen, war in Deutschland die Rechtslage bezüglich der Verwendung bis vor kurzem noch unklar. Hat sich das jetzt geändert?

Dashcam-Video zur Beweisführung zugelassen

Es handelt sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema Verwertbarkeit von Dashcam-Videos zur Beweisführung vor Gericht. Im vorliegenden Falle wurde das Verhalten eines Verkehrsteilnehmer mitgefilmt, der einen Ampel-Rotlichtverstoß beging. Das Amtsgericht Reutlingen verhängte aufgrund der Beweiskraft des Videos gegen den Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße von 200 Euro. Der Betroffene legte daraufhin Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, welche aber aktuell (Stand 5/2016) vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen wurde.

Dabei ließ der Senat offen, ob bzw. in welcher Form eine Dashcam-Nutzung gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen könnte. Der Paragraf lässt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zu.

Dazu das OlG Stuttgart: „ Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.“

Umgang mit Videos noch nicht eindeutig geregelt

Dabei ist der Umgang mit Dash-Cam Videos allerdings noch lange nicht klar reglementiert. Eine eindeutige Richtungsweisung fehlt bislang, wie wir auch in unserem Artikel auf der Autofahrerseite bereits berichteten.
Auch die innereuropäischen Regelungen sind noch sehr unterschiedlich, z.B. verbietet Österreich Dashcams grundsätzlich, Bußgelder bis zu 10.000 Euro können hier die Folge sein.

In Deutschland wurde bislang die Nutzung solcher Videos weitgehend unterbunden. Denn - da eine Pkw-Dashcam einer Videoüberwachungs-Kamera gleichkäme, ist der Einsatz derselben „in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig“, so die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis).

Die Verwendung einer Dashcam sei nur „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ zulässig. Allerdings nur, wenn die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht verletzt werden (§ 6b Abs. 1 Nr. 3und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Fazit

Als erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema Dashcam-Videos kann das Urteil richtungsweisend sein. Es ist also nicht mehr ausgeschlossen, dass ein solches Video bei Straftaten im öffentlichen Verkehrsraum als Beweismittel zugelassen wird. Ob ein Video zur Beweisführung herangezogen wird und wie groß letztendlich die Beweiskraft des Videos ist, ist - je nach Lage des Falles - vom Gericht selbst zu definieren. Das wird auch in absehbarer Zeit so sein, zumindestens so lange, bis eine grundsätzliche Entscheidung über die Verwendung von Dashcam- Videos getroffen wird.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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