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Achtung: Rabatt auf die Selbstbeteiligung ist verboten!

Veröffentlicht in Versicherung

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Muss aufgrund eines Steinschlags oder einer anderen Beschädigung die Frontscheibe des Autos getauscht werden, wird für Kaskoversicherte in der Regel eine Selbstbeteiligung fällig. Diesen Betrag darf die Werkstatt dem Kunden nicht einfach erlassen oder rabattieren, denn damit machen sich beide Seiten strafbar!

Möglicherweise ärgert sich der ein oder andere Autobesitzer, wenn er zusätzlich zum Ärger über einen Steinschlag auch noch von seiner Versicherung zur Kasse gebeten wird. Dies ist jedoch nicht die Ausnahme, sondern die Regel, denn die ganz überwiegende Mehrheit aller Autofahrer haben Teil- und Vollkaskoverträge abgeschlossen, die im Falle eines Scheibentausches eine mehr oder minder hohe Selbstbeteiligung beinhalten.

Die Regeln sind eindeutig

Einer Werkstatt, die den Schaden repariert, sind in diesem Zusammenhang die Hände gebunden: Sie muss die Selbstbeteiligung immer in voller Höhe einfordern. Ein Unternehmen, dass sich nicht an diese Regel hält, macht sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Die Vorschriften sollen verhindern, dass der Kunde dazu gebracht werden könnte, eine für die Versicherung teurere Werkstatt zu wählen, weil sie ihm Vorteile gewährt.

Doch damit nicht genug: Wird ein Nachlass gewährt und die Versicherung nicht darüber informiert, begehen Werkstatt und Versicherungsnehmer außerdem einen Betrug. Sie bringen die Versicherung dann um ihren vertraglichen Anspruch auf die Selbstbeteiligung, die ihren Versicherungsbedingungen zusteht.

Bei Rabattierung ist mit einer Klage zu rechnen

So wird die Rechtslage auch von den Gerichten beurteilt. Beispielhaft sei hier ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Passau (Aktenzeichen 9 Cs 35 Js 4140/13) genannt. In diesem Fall hatte ein Autoglaser dem Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, der Versicherung aber gemeldet, er habe diese in voller Höhe erhalten. Nach Ansicht der Richter begingen beide damit einen Betrug zum Nachteil der Versicherung. Darüber hinaus sind sie der Versicherung gegenüber außerdem schadenersatzpflichtig.

Auch vor einer indirekten Rabattierung muss in diesem Zusammenhang dringend gewarnt werden. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem anderen Verfahren (Az. 6 U 93/12) zu befassen. In diesem speziellen Fall hatten eine Reparaturwerkstatt und ein Kaskoversicherter nach dem Scheibentausch einen Vertrag geschlossen, der den Kunden angeblich verpflichten sollte, mit einem Sticker Werbung für die Werkstatt zu machen. Im Gegenzug sollte er eine Vergütung in Höhe der Selbstbeteiligung erhalten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der tatsächliche Zweck dieses Vertrags lediglich sei, die Versicherung um die Selbstbeteiligung zu bringen, und urteilte entsprechend.

Fazit

Ob bei einem Scheibentausch eine Selbstbeteiligung fällig wird, entscheidet keineswegs die Werkstatt. Stattdessen ist diese im Kaskovertrag zwischen der Versicherung und dem Autobesitzer festgelegt. Vor Rabatten auf diese Kosten muss ausdrücklich gewarnt werden, denn darauf reagieren sowohl die Versicherer als auch die Gerichte aus gutem Grund empfindlich. Werden dennoch Rabatte gewährt, droht Instandsetzungsbetrieben und ihren Kunden eine Anzeige wegen Betrugs.

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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