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Unfall mit geliehenem Fahrzeug – welche Versicherung zahlt?

Veröffentlicht in Versicherung

Quelle: AXA Konzern AGQuelle: AXA Konzern AG

Viele Unfälle passieren mit geliehenen Autos. Im Normalfall springt dann eine Versicherung ein. Die Frage ist jedoch, welche Versicherung in welchem Fall einspringt. Wir klären auf! 

Im Allgemeinen zahlt die Haftpflichtversicherung

„Hallo Herr Nachbar, kannst du mir mal deinen Kombi leihen? Ich brauche Kaminholz und würde gerne in den Baumarkt fahren.“ So oder ähnlich klingen deutschlandweit die Fragen, wenn zu besonderen Anlässen ein anderes als das eigene Auto gebraucht wird. Doch manchmal geht etwas schief und dann stellt sich die Frage, wer oder wessen Versicherung für den Schaden aufkommt.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters kommt im Normalfall für Personen- und Sachschäden sowie Schmerzensgeld für Verletzte (außer dem Fahrer) auf. Quelle: GTÜJedoch werden zusätzliche Kosten, wie Selbstbeteiligungen, erhöhte Versicherungsprämien und Reparaturkosten für den Schaden am geliehenen Fahrzeug fällig. Diese können allerdings zwischen den Parteien zu Ärger führen, denn auf den Kosten bleibt der Verleiher in der Regel sitzen.

Vollkasko oder nicht?

Auf Nummer Sicher geht man mit der Vollkaskoversicherung. Denn, wenn das geliehene Auto vollkaskoversichert ist, übernimmt die Versicherung sämtliche Schäden. Allerdings kann es passieren, dass durch den Schadensfall eine Herabstufung der Schadensfreiheitsklasse und höhere Prämien resultieren. Der Versicherungsnehmer muss dann die Differenz sowie eine eventuell bestehende Selbstbeteiligung tragen.
Teuer wird der Unfall, wenn keine Vollkasko vorhanden ist. Denn dann muss der Halter nicht nur die Erhöhung der Versicherungsprämie plus eventueller Selbstbeteiligung zahlen, sondern auch die Schäden am verliehenen Auto.

Nur mal eben den Bekannten nach Hause fahren …

Bei einem Gefallen greift die Versicherung des Fahrzeughalters. In dem Falle gilt die „stillschweigende Haftungsfreistellung“.
Sollte man z.B. einen angetrunkenen Bekannten in dessen Auto nach Hause fahren und verursacht einen Schaden, greift in den meisten Fällen diese Regelung.

Mietwagen auch abgesichert?

Bei einem Mietwagen sieht das schon wieder ganz anders aus. In einem Schadensfall sind die Folgekosten dann abhängig von der abgeschlossenen Versicherung. Wenn z.B. bei der Anmietung eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, muss der Fahrer diese im Schadensfall übernehmen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entscheidet das Gericht über die Haftung und eine zusätzliche Strafe.

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Was gilt bei der Probefahrt?

Auch bei einer Probefahrt vor einem eventuellen Autokauf, speziell dann, wenn es um Fahrzeuge geht, an die man nicht gewöhnt ist, kann einem schnell ein Malheur passieren.

Hier gibt es zwei Varianten:

1. Sollte man das Fahrzeug einer Privatperson Probe fahren, ist es wichtig, sich vorher über die Art der Versicherung zu informieren. Sollte keine Vollkasko vorhanden sein, macht es Sinn, sich eine schriftliche Zusicherung einzuholen, dass man bei einem Unfall nicht haftet. Ansonsten kann es teuer werden.
2. Stammt das Fahrzeug von einem Autohändler, darf man laut Rechtsprechung ohne Rückfrage davon ausgehen, dass es vollkaskoversichert ist und sich somit als Fahrer auf der sicheren Seite befindet.

Egal, wie man es macht – wichtig ist, sich vorher zu informieren. Denn je nach Situation und Umstand können Unterschiede in Haftungsfragen vorhanden sein. Ein klärendes Wort hilft weiter.

Fazit

Informieren Sie sich stets vorher über die Versicherung, die für das Fahrzeug abgeschlossen wurde und klären Sie ggf. schriftlich, welche Haftungsausschlüsse gelten. So kann mit dem geliehenen Auto nichts Unerwartetes passieren. Auch nicht auf der Fahrt zum Baumarkt.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos in diesem Artikel:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU; GTÜ; AXA Konzern AG

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