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Keine Überziehung der "Pickerl"-Untersuchung mehr

Geschrieben von mt. Veröffentlicht in Allgemein

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Die Nachfrist bei der §57a-Begutachtung oder auch "Pickerl"-Begutachtung war bisher so geregelt, dass nach dem gelochten Datum ein einheitlicher Überziehungszeitraum von vier Kalendermonaten erlaubt war. Ab dem 20. Mai 2018 gibt es diese einheitliche Nachfrist für viele Fahrzeuge und Anhänger nicht mehr. Es gilt dann nur eine Vorfrist von 3 Monaten. Welche Fahrzeuge betroffen sind und welche Übergangsfristen es gibt, haben wir für Sie recherchiert. 

Für die Mehrheit der Fahrzeuge in Österreich wird sich an den Nachfristzeiträumen nichts ändern. Für sie gilt weiterhin ein Toleranzzeitraum von einem Monat vor dem gelochten Datum und vier Monate danach. Von der Änderung betroffen sind insbesondere folgende Fahrzeuge, die spätestens im gelochten Kalendermonat zur wiederkehrenden Begutachtung müssen:

  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • Lkw über und unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2, N3)
  • Omnibusse (Fahrzeugklassen M2, M3)
  • Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3, O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Für diese Fahrzeuge gilt eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten. Das heißt, dass diese drei Monate vor dem gelochten Kalendermonat und spätestens im gelochten Kalendermonat die wiederkehrende Begutachtung absolvieren müssen! Dadurch verkürzt sich der Zeitraum, in dem die wiederkehrende Begutachtung absolviert werden kann, auf vier Monate. In der Übergangszeit kann sich der für die "Pickerl"-Begutachtung zur Verfügung stehende Zeitraum für den Einzelnen sogar noch weiter verkürzen.

Übergangszeitraum

Die Änderung des Toleranzzeitraumes erst am 20. Mai 2018 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Zeiträume. Ab Mai wird der Toleranzzeitraum in fünf Schritten angepasst, sodass ab September nur noch die Vorfrist von drei Monaten gilt und die Nachfrist komplett entfällt. 

Weitere Neuerungen bei der "Pickerl"-Begutachtung

Ebenfalls neu bei der wiederkehrenden Begutachtung ist, dass Fahrzeuge, bei denen ein schwerer Mangel festgestellt wurde, nur noch zwei Monate genutzt werden dürfen und wenn Gefahr im Verzug besteht, kann die Behörde die Zulassung schon bei der Prüfung aufheben.

Außerdem ist es ab dem 20. Mai 2018 Pflicht bei den folgenden Fahrzeugen das Gutachten der letzten Untersuchung (§57a-Gutachten) im Fahrzeug mitzuführen:

  • Fahrzeuge der Klassen M2, M3 (Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge der Klassen N2, N3 (Lkw über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG)
  • Fahrzeuge der Klassen O3, O4 (Anhänger über 3,5 t hzG)
  • gewerblich genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwidigkeit von mehr als 40 km/h

Fazit

Für die meisten Fahrzeuge ändert sich an dem Toleranzzeitraum, der für die §57a-Begutachtung zur Verfügung steht, nichts. Sollten Sie allerdings von den Änderungen betroffen sein, müssen Sie sehr genau darauf achten, für welchen Monat die Begutachtung gelocht wurde. Sollte der Termin nach Mai liegen, beachten Sie die geänderten Toleranzzeiträume und planen Ihren Werkstattbesuch dementsprechend. Dabei sollten Sie im Besonderen beachten, dass Fahrzeuge die zwischen Mai und Juni zur Pickerl-Untersuchung müssen, nur einen Zeitraum von zwei Monaten für die Begutachtung zur Verfügung haben.   

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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